Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz, Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 4/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1369/1 AB EZ 1369/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Gegenstand

2. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuer/-in

Paragraph 2,

Allgemeines

Paragraph 3,

Spezialisierung Altenarbeit (A)

Paragraph 4,

Spezialisierung Familienarbeit (F)

Paragraph 5,

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

Paragraph 6,

Ausbildung

3. Abschnitt
Fach-Sozialbetreuer/-in

Paragraph 7,

Allgemeines

Paragraph 8,

Spezialisierung Altenarbeit (A)

Paragraph 9,

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

Paragraph 10,

Ausbildung

4. Abschnitt
Heimhelfer/-in

Paragraph 11,

Allgemeines

Paragraph 12,

Ausbildung

5. Abschnitt
Gemeinsame Berufsausübungs- und Ausbildungsvorschriften

Paragraph 13,

Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen

Paragraph 14,

Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs

Paragraph 15,

Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

Paragraph 16,

Fortbildung

Paragraph 17,

Aufsicht

6. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 18,

Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht

7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

Rückwirkung von Verordnungen

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

Paragraph 21,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 22,

Inkrafttreten

Paragraph 22 a,

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 23,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Gegenstand

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Ausübung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe.
  2. Absatz 2Sozialbetreuungsberufe sind Diplom-Sozialbetreuer/-innen, Fach-Sozialbetreuer/-innen und Heim-helfer/-innen.
  3. Absatz 3Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuer/-in

Paragraph 2,

Allgemeines

  1. Absatz einsDiplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (Paragraphen 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).
  2. Absatz 2Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
  3. Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.
  4. Absatz 4Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
  5. Absatz 5Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
    1. Ziffer eins
      Altenarbeit (A) oder
    2. Ziffer 2
      Familienarbeit (F) oder
    3. Ziffer 3
      Behindertenarbeit (BA) oder
    4. Ziffer 4
      Behindertenbegleitung (BB).
  6. Absatz 6Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Spezialisierung Altenarbeit (A)

  1. Absatz einsDiplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen):
    1. Ziffer eins
      altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,
    2. Ziffer 2
      spezielle Animierungsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,
    3. Ziffer 3
      spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern/Bewohnerinnen und zu den Pflegepersonen,
    5. Ziffer 5
      Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z. B. bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern/ Mitbewohnerinnen, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.
  2. Absatz 2Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Spezialisierung Familienarbeit (F)

  1. Absatz einsDiplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 2Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie/im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,
    2. Ziffer 2
      psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen.
    3. Ziffer 3
      Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.
  3. Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus:
    1. Ziffer eins
      Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),
    2. Ziffer 2
      Haushaltsorganisation und -führung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder),
    3. Ziffer 3
      altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel-, Lernanimation und Hausaufgabenbegleitung,
    4. Ziffer 4
      Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen,
    5. Ziffer 5
      Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern,
    6. Ziffer 6
      Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,
    7. Ziffer 7
      Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und
    8. Ziffer 8
      Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helfer/-innen/konferenzen und Vernetzungsgesprächen).
  4. Absatz 4Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

  1. Absatz einsDiplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß Paragraph 3, Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      eigenverantwortliche Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung,
    3. Ziffer 3
      eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
  2. Absatz 2Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
  3. Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Absatz 2,) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Ausbildung

  1. Absatz einsUm als Diplom-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Betreffend die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/-innen gelten.
  3. Absatz 3Die Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      1800 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und
    2. Ziffer 2
      1800 Stunden Praktikum.
    Die Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer/-innen-Ausbildung sind in diese Zeiten mit eingerechnet.
  4. Absatz 4Module für alle Spezialisierungen:

Persönlichkeitsbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

 

340 UE

Spezialisierung BB

460 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

 

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

 

200 UE

Politische Bildung und Recht

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

 

80 UE

Spezialisierung BB

120 UE

Medizin und Pflege

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).

 

480 UE

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).

 

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

 

80 UE

Management und Organisation

 

80 UE

  1. Absatz 5Module für die einzelnen Spezialisierungen:

Spezialisierung A/F/BA

 

320 UE

Spezialisierung BB

 

520 UE

  1. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 7

Text

3. Abschnitt
Fach-Sozialbetreuer/-in

Paragraph 7,

Allgemeines

  1. Absatz einsFach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
  2. Absatz 2Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
  3. Absatz 3Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
  4. Absatz 4Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.
  5. Absatz 5In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Normalisierung der Lebensbedingungen,
    2. Ziffer 2
      Integration und
    3. Ziffer 3
      Selbstbestimmung.
  6. Absatz 6Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
    1. Ziffer eins
      Altenarbeit (A) oder
    2. Ziffer 2
      Behindertenarbeit (BA) oder
    3. Ziffer 3
      Behindertenbegleitung (BB).
  7. Absatz 7Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG.
  8. Absatz 8Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 19 Jahre.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Spezialisierung Altenarbeit (A)

  1. Absatz einsDer Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG haben.
  2. Absatz 2Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst
    1. Ziffer eins
      präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,
    2. Ziffer 2
      Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen,
    3. Ziffer 3
      Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,
    4. Ziffer 4
      individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,
    5. Ziffer 5
      Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,
    6. Ziffer 6
      Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern/Laienhelferinnen und
    7. Ziffer 7
      Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

  1. Absatz einsFach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
  2. Absatz 2Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
    1. Ziffer eins
      soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben und Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,
    2. Ziffer 2
      Beschäftigung/Arbeit: Interessenabklärung, Förderung und Training,
    3. Ziffer 3
      Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste,
    4. Ziffer 4
      Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung. Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung und
    5. Ziffer 5
      kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
  3. Absatz 3Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
  4. Absatz 4Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
  5. Absatz 5In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompetent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Ausbildung

  1. Absatz einsUm als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zumPflegeassistent nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß dem GuKG abgedeckt werden.
  3. Absatz 3Die Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      1200 UE Theorie, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und
    2. Ziffer 2
      1200 Stunden Praktikum.
    Die Heimhilfe-Ausbildung ist in diese Zeiten mit eingerechnet.
  4. Absatz 4Module für alle Spezialisierungen:

Persönlichkeitsbildung

 

220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

 

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

 

80 UE

Politische Bildung und Recht

 

40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).

Spezialisierung BB

80 UE

Medizin und Pflege

 

480 UE

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

 

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

 

80 UE

  1. Absatz 5Module für die einzelnen Spezialisierungen:

Spezialisierungen A/F/BA

 

80 UE

Spezialisierung BB

 

280 UE

  1. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 11

Text

4. Abschnitt
Heimhelfer/-in

Paragraph 11,

Allgemeines

  1. Absatz einsDer Heimhelfer/Die Heimhelferin unterstützt betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigenaktivitäten und Hilfe zur Selbsthilfe. Betreuungsbedürftige Personen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, die aber in ihrer Wohnung bleiben oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben möchten. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet als wichtiges Bindeglied zwischen der betreuungsbedürftigen Person, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet im Team mit der Hauskrankenpflege und den mobilen Betreuungsdiensten.
  2. Absatz 2Der Heimhelfer/Die Heimhelferin führt im Rahmen der Betreuungsplanung eigenverantwortlich die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/Sie ist hierbei an die Anordnungen der betreuungsbedürftigen Person und der Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe gebunden. Heimhelfer/-innen leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
  3. Absatz 3Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten Person zu sorgen),
    2. Ziffer 2
      Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u. a.),
    4. Ziffer 4
      Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,
    5. Ziffer 5
      einfache Aktivierung (z. B. Anregung zur Beschäftigung),
    6. Ziffer 6
      Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
    7. Ziffer 7
      hygienische Maßnahmen (z. B. Wäschegebarung),
    8. Ziffer 8
      Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,
    9. Ziffer 9
      Unterstützung von Pflegepersonen,
    10. Ziffer 10
      Dokumentation,
    11. Ziffer 11
      Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
  4. Absatz 4Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
  5. Absatz 5Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Ausbildung

  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst
    1. Ziffer eins
      200 UE Unterricht und
    2. Ziffer 2
      200 Stunden Praktika.
    Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

8 UE

Erste Hilfe

20 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Grundpflege und Beobachtung

60 UE

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

12 UE

Grundzüge der Gerontologie

10 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

26 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

6 UE

  1. Absatz 3Die praktische Ausbildung umfasst:

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

120 Stunden

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

80 Stunden

  1. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

§ 13

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Berufsausübungs- und Ausbildungsvorschriften

Paragraph 13,

Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen

  1. Absatz einsDie Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung ,Diplom-Sozialbetreuer/in‘, ,Fach-Sozialbetreuer/in‘ und ,Heimhelfer/in‘ dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreicher Abschluss der jeweils erforderlichen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      erforderliche gesundheitliche Eignung und
    3. Ziffer 3
      erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist zu erbringen,
    1. Ziffer eins
      für Absatz eins, Ziffer eins, durch ein Zeugnis einer gemäß Paragraph 18, oder einer in einem anderen Bundesland anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eines gemäß Paragraph 15, erforderlichen ausländischen Qualifikationsnachweises und den erforderlichen Fortbildungsbestätigungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      für Absatz eins, Ziffer 2, durch ein ärztliches Zeugnis und
    3. Ziffer 3
      für Absatz eins, Ziffer 3, durch eine Strafregisterbescheinigung.
  3. Absatz 3Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht gegeben
    1. Ziffer eins
      bei einer Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der/des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.
  5. Absatz 5Die Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheitliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.
  6. Absatz 6Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, verantwortlich.
  7. Absatz 7Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. Dezember 2023, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 15, oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022,

§ 14

Text

Paragraph 14,

Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs

Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Heimhelfer/zur Heimhelferin, zum Fach-Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

  1. Absatz einsDas Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
  2. Absatz 2Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang römisch VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen Anspruch, deren absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Fortbildung

  1. Absatz einsDie Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes haben sich regelmäßig fortzubilden. Die Abstände zwischen den Fortbildungen dürfen höchstens zwei Jahre betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Fortbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      bei Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen mindestens 32 Stunden und
    2. Ziffer 2
      bei HeimhelferInnen mindestens 16 Stunden.
  2. Absatz 2Fortbildungen dürfen nur von anerkannten Einrichtungen angeboten werden.
  3. Absatz 3Fortbildungen haben folgende Inhalte zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      berufsbezogene Information über die neuesten Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
  4. Absatz 4Die Einrichtung hat der/dem Fortzubildenden eine Bestätigung über den Besuch der Fortbildung auszustellen, die von der/dem Fortzubildenden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu übermitteln ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen.
  2. Absatz 2Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden.
  3. Absatz 3Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen.
  4. Absatz 4Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit Bescheid zu untersagen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,

§ 18

Text

6. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 18,

Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die von ihnen angebotene Ausbildung den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht,
    2. Ziffer 2
      für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht und
    3. Ziffer 3
      für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind.
  2. Absatz 2Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen/Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung Zeugnisse auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.
  5. Absatz 5Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung).
  6. Absatz 6Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich einen Bericht über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nachzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 19

Text

7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

Rückwirkung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt,
    2. Ziffer 2
      als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt,
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro
    zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen).
  5. Absatz 5Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsPersonen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2006,) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, absolviert haben, haben bis spätestens 31. Dezember 2014 die im Folgenden geregelten Aufschulungen erfolgreich abzuschließen. Die Führung der Berufsbezeichnungen,Diplom-SozialbetreuerIn‘,,Fach-SozialbetreuerIn‘ und,HeimhelferIn‘ ist erst nach erfolgreicher Aufschulung zulässig.
  2. Absatz 2Personen, die die Ausbildung zur Familienhelferin/zum Familienhelfer oder zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
    1. Ziffer eins
      für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung F: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG;
    2. Ziffer 2
      für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG, jene Teile der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer, die nach dem AFHG oder einer vergleichbaren nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung nicht umfasst sind, und die Diplomprüfung.
  3. Absatz 3Personen, die die Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
    1. Ziffer eins
      für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘;
    2. Ziffer 2
      für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG.
  4. Absatz 4Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung,Fach-Sozialbetreuer/in mit Spezialisierung A‘ zu führen, sobald sie die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachweisen können. Dieser Nachweis ist spätestens bis 31. Jänner 2013 zu erbringen.
  5. Absatz 5Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
    1. Ziffer eins
      für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG;
    2. Ziffer 2
      für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘, sofern nicht die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert wurde.
  6. Absatz 6Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Theorie

Persönlichkeitsbildung

80 UE

Sozialbetreuung allgemein

80 UE

Humanwissenschaftliche Grundausbildung

20 UE

Politische Bildung und Recht

20 UE

Medizin und Pflege

60 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

120 UE

  1. Ziffer 2
    Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.
  1. Absatz 7Personen gemäß Absatz 6,, die am 18. Jänner 2008 das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Theorie

Persönlichkeitsbildung

40 UE

Medizin und Pflege

100 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

40 UE

  1. Ziffer 2
    Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.
  1. Absatz 8Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolvieren.
  2. Absatz 9Personen, die die Ausbildung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer nach dem AFHG abgeschlossen haben, müssen für die Heimhilfe das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ absolvieren. Diese Aufschulung ist nicht erforderlich, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen wird. Personen, die in der Zeit vom 18. Jänner 2008 bis zum 30. Juni 2010 die Aufschulung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, absolviert oder zumindest begonnen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, zu beenden.
  3. Absatz 10Personen gemäß Absatz 9,, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Heimhilfe folgende Aufschulungen absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Theorie

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

  1. Ziffer 2
    Praktikum

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

30 Std.

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären Bereich

10 Std.

Im Rahmen der Ausbildung nach dem AFHG absolvierte Wahlfächer sind anzurechnen, soweit sie die Inhalte gemäß Ziffer eins, und 2 abdecken.
  1. Absatz 11Bei Personen, die die Ausbildung nach dem AFHG am 18. Jänner 2008 noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren.
  2. Absatz 12Wurde das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ oder die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert, so sind diese Qualifikationen auf die Ausbildung oder Aufschulungen nach diesem Gesetz anzurechnen. Das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ ist nicht zu absolvieren, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 13Am 18. Jänner 2008 gemäß Paragraph 13, AFHG anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, bei der Landesregierung um Anerkennung gemäß Paragraph 18, ansuchen. Dem schriftlichen Antrag sind die Lehrpläne anzuschließen, die den der Anerkennung folgenden Lehrgängen und Kursen zu Grunde gelegt werden sollen. Bis zur Anerkennung richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten nach der AFHAusbVO, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1996,.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013,

§ 22

Text

Paragraph 22,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung der Paragraphen 13, und 16, des Paragraph 17, Absatz 2,, der Paragraphen 18, und 20 Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 21, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2010, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung Paragraph 21, Absatz eins, sowie die Einfügung des Paragraph 15, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins und des Paragraph 18, Absatz 5, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016, tritt Paragraph 15, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 13, Absatz 7, mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  6. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2021, tritt Paragraph 13, Absatz 7, mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  7. Absatz 7In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021, treten Paragraph 13, Absatz 7 und Paragraph 22 a, Absatz 6, mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
  8. Absatz 8In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, tritt Paragraph 13, Absatz 7, mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  9. Absatz 9In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022, treten Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Dezember 2022, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2006,, außer Kraft.