Statuten

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  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  2. Zweck
  3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  4. Arten der Mitgliedschaft
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  8. Vereinsorgane
  9. Generalversammlung
  10. Aufgaben der Generalversammlung
  11. Vorstand
  12. Aufgaben des Vorstandes
  13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  14. Geschäftsstelle und Geschäftsführung
  15. Rechnungsprüfer
  16. Schiedsgericht
  17. Auflösung des Vereins



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)Der Verein führt den Namen: "Landesverband Altenpflege Steiermark".

(2)Er hat seinen Sitz in Graz (8020, Albert-Schweitzer-Gasse 36). Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Steiermark.

§ 2: Zweck

(1)Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist weder im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes noch im Fall einer etwaigen Auflösung auf Gewinn gerichtet.

(2) Der Verein bezweckt:

  a) die Mitgliedschaft mit Sitz und Stimme in der Paritätischen Kommission zur Festsetzung der Tagsätze für die verschiedenen Formen der Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen, um ein ausgewogenes Verhältnis von Qualität und Ökonomie zu erreichen;

  b) die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Gemeindebund und Städtebund, den Pflegeverbänden und den Gemeinden für eine aktive Beteiligung an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung des Landes;

  c) die Förderung der Versorgungskompetenz und der Koordination im Sozialwesen, sowie einer zielorientierten gemeinwirtschaftlichen Zweckwidmung der Wertschöpfung aus diesem Bereich;

  d) die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereines im Betrieb und der Führung von Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen zur

   i. Verbesserung der Lebensqualität der Bewohner:innen sowie Kurzzeit- und Tagesgästen in stationären, wie auch in teilstationären und ambulanten Einrichtungen;

   ii. Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Leitung in fachlich pflegerischen und therapeutischen, organisatorischen, administrativen und technischen Angelegenheiten;

   iii. Verbesserung der Effektivität und Effizienz derartiger Einrichtungen durch Kooperationen in Angelegenheiten des Beschaffungswesens, der Personalentwicklung, der Betriebsführung und der Öffentlichkeitsarbeit;

   iv. Förderung fachspezifischer und interdisziplinärer Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten aller Berufsgruppen.

(3)Die Tätigkeit erfolgt auch in Zusammenarbeit mit Betreiber:innen von Einrichtungen, die denselben oder einen gleichartigen Zweck verfolgen. Nationale und internationale Kooperationen werden angestrebt.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)Die Verwirklichung des Vereinszweckes ist unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 der Statuten durch ideelle und materielle Mittel anzustreben.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  a)  Durchführung von Aus- und Fortbildungsprogrammen

  b)  Öffentlichkeitsarbeit

  c)  Vorträge und Versammlungen

  d)  Abgabe von Stellungnahmen und Gesetzesentwürfen und Verordnungen des 
Sozialwesens sowie zu gesellschaftspolitischen Fragen in der Arbeit mit und in 
der Betreuung von älteren und pflegebedürftigen Menschen

  e)  Herausgabe einer Zeitung/Verbreitung von Druckschriften

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  a)  Grundbeitrag und Beitrag pro Betreuungsplatz

  b)  Subventionen

  c)  Spenden und sonstige Zuwendungen

  d)  Einnahmen aus Inseratenverkauf und Vereinstätigkeiten

  e)  Sponsoring

  f)  Publikationen und Erstellung von Expertisen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben. Ordentliche Mitglieder sind:

a) das Land Steiermark als Betreiber von Einrichtungen,

b) die Pflegeverbände der Steiermark,


c) Gemeinden und Statutarstädte sofern sie Betreiber von Altenbetreuungseinrichtungen sind.

(3) Der Gemeinde- und Städtebund halten eine beratende Funktion inne.

(4)Ordentliche Mitglieder entrichten ihren Mitgliedsbeitrag in Form eines Grundbeitrages und eines Beitrages pro Betreuungsplatz. Der Gemeinde- und der Städtebund sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages ausgenommen.

(5)Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können sein:

  a)  Körperschaften öffentlichen Rechts (Land Steiermark, Gemeinden und Gemeindeverbände, Statutarstädte), die Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen betreiben.

  b)  Betreiber:innen von Einrichtungen, die denselben oder einen gleichartigen Zweck verfolgen und Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen im Auftrag (Betriebsführungs- oder Betreuungsvertrag) des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder von Statutarstädten, führen.

  c)  der Gemeinde- und der Städtebund.

(2)Über die Aufnahme von ordentlichen, Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)Voraussetzung für die Aufnahme seitens der Aufnahmewerber:innen ist eine schriftliche Beitrittserklärung. Dieser Erklärung sind nachweislich rechtsverbindliche und ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der vertretungsbefugten Organe, gegebenenfalls auch eine aufsichtsbehördliche Genehmigung beizulegen.

(4)Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(5)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, sowie Rundschreiben und Publikationen des Vereines zu beziehen.

(2)Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht, stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Grundsätzlich steht jedem ordentlichen Mitgliede eine Stimme zu. Bei ordentlichen Mitgliedern, die auch Betreiber von Einrichtungen im Sinne dieses Landesverbandes sind, erhöht sich das Stimmrecht über einen Gewichtungsfaktor in Abhängigkeit von den durch das Land Steiermark per Bescheid anerkannten Betreuungsplätze entsprechend dem in Anhang 1 angefügten Berechnungsmodell.

(3)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4)Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der Stimmrechte des Landesverbandes repräsentieren, können vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der Stimmrechte vertreten, dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme von Gemeinde- und Städtebund, sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Vorschreibung und Zahlung hat bis zur Jahresmitte des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 8: Vereinsorgane

  1)  Organe des Vereins sind
: die Generalversammlung (§§ 9 und 10); der Vorstand (§§ 11 bis 13); die Rechnungsprüfer:innen (§ 15); das Schiedsgericht (§ 16).

  2)  Die Ämter in den Organen sind Ehrenämter. Die Generalversammlung entscheidet, ob und in wieweit durch die Tätigkeiten in den Organen entstehenden Barauslagen und Reisekosten ersetzt werden.

§ 9: Generalversammlung

(1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Ort statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf


a.) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.) schriftlichen Antrag von Mitgliedern, die mindestens ein Zehntel der gesamten Stimmrechte vertreten,

c.) VerlangenderRechnungsprüferInnen(§21Abs.5ersterSatzVereinsG),


d.) Beschluss der/eines/einer Rechnungsprüfer/s/in (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

binnen vier Wochen statt.

(3)Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalver- sammlungen, sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Generalversammlung wird vom/von der Obmann/Obfrau im Wege der Geschäftsstelle einberufen.

(4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Wenn Mitglieder, die mindestens 2/3 der anwesenden Stimmrechte dies verlangen, kann auch über ad-hoc Tagesordnungspunkte beraten werden, sofern sämtliche anwesende Mitglieder zustimmen, können über diesbezügliche Anträge auch Beschlüsse gefasst werden.

(5)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Grundsätzlich steht jedem ordentlichen Mitglied eine Stimme zu. Bei ordentlichen Mitgliedern, die auch Betreiber von Einrichtungen sind, erhöht sich das Stimmrecht über einen Gewichtungsfaktor in Abhängigkeit von den durch das Land Steiermark per Bescheid anerkannten Betreuungsplätzen entsprechend dem in Anhang 1 angefügten Berechnungsmodell. Das Stimmrecht wird durch eine Person wahrgenommen, die vom jeweiligen Mitglied ordnungsgemäß und rechtsverbindlich dazu bestimmt wird. Der Nachweis der Stimmberechtigung durch das jeweilige Mitglied muss schriftlich, spätestens vor Beginn der Generalversammlung, der Geschäftsstelle vorliegen.

(6)Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens die Hälfte aller Stimmrechte repräsentieren. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
 b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
 c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; 
f) Festsetzung der Höhe des Grundbeitrages und des Beitrages pro Betreuungsplatz;
 g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
 h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen; i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die gültig eingebracht wurden; j)  Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereines.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 8 -10 (acht bis zehn) Mitgliedern: Obmann/Obfrau
; 2 bis 4 (zwei bis vier) Obmann/ObfraustellvertreterInnen einer/eine davon als Schriftführer:in
; Kassier:in und weiteren vier Vorstandsmitgliedern. Das Land Steiermark als Betreiber von Altenbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Landesverbandes, der Gemeinde- und der Städtebund können je ein zusätzliches Mitglied in den Vorstand entsenden, wodurch sich dessen Anzahl auf 13 (dreizehn) Mitglieder erhöht. Nach Möglichkeit sollten auch Pflegeverbände, die selbst keine Einrichtungen im Sinne dieses Landesverbandes betreiben, mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten sein.

Es besteht die Möglichkeit durch Beschlussfassung der Generalversammlung weitere Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 (vier) Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7)Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In der Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Vorstand eines/einer Geschäftsführers/in, dem/der Aufgaben und Kompetenzen durch die Geschäftsordnung des Vereines zugewiesen werden. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4)Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereins- mitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(8) Erstellung der Geschäftsordnung des Vereines;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau, dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Geschäftsführer/in vertreten den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(2)Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. In jenen Aufgabenbereichen, die durch die Geschäftsordnung dem/der Geschäftsführer/in zugewiesen werden, sind schriftliche Ausfertigungen des Vereines auch mit Unterschrift des/der Geschäftsführers/in gültig.

(3)Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6)Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7)Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Geschäftsstelle und Geschäftsführung

(1)Die Geschäftsstelle befindet sich in der Steiermark.

(2)Die laufenden Vereinsgeschäfte werden von einem/einer Geschäftsführer/in im Sinne der Geschäftsordnung des Vereines durchgeführt.

(3)Der/die Geschäftsführer/in hat die Vorstellungen des Vorstandes und der Generalversammlung umzusetzen.

(4)Der/die Geschäftsführer/in hat an den Versammlungen und Sitzungen der anderen Organe des Vereines mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5)Der/die Geschäftsführer/in hat vor der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben.

(6)Im Falle seiner/ihrer Verhinderung obliegen diese Aufgaben dem/der Obmann/Obfrau im Falle dessen/derer Verhinderung seiner/ihrer Stellvertreter/in.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1)Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

(1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden.

(2)Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vermögen des Vereines wird höchstens bis zu jenem Betrag an die Mitglieder aufgeteilt, den diese im Jahr der Auflösung in Form von Mitgliedsbeiträgen in den Verein einbezahlt haben. Ist das Vereinsvermögen zum Zeitpunkt der Auflösung geringer als die Summe der Mitgliedsbeiträge, so wird dieses quotenmäßig entsprechend den einzelnen Beitragsleistungen in einem üblichen Vereinsjahr aufgeteilt. Ist das Vereinsvermögen zum Zeitpunkt der Auflösung höher als die Summe der Mitgliedsbeiträge, so wird dieses verbleibende Vermögen soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe, zufallen.

(3)Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Vereinsauflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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